Die Südwester
Wassersportclub im
Bundesministerium für Verkehr e. V.

Nutzungsordnung

gültig ab 01.01.2020

Nutzungsbestimmungen1 für Wasserfahrzeuge des Vereins  "Die Südwester"

Gültig ab: 01.01.2020

1 gem. § 6 Abs. 7 der Vereinssatzung

1. Nutzung schwimmender Fahrzeuge des Vereins

Die schwimmenden Fahrzeuge dürfen nur im Sinne der Vereinssatzung genutzt werden.

2. Nutzungsberechtigung

Nutzungsberechtigt für die Nutzung der schwimmenden Fahrzeuge sind alle aktiven (Familien-) Mitglieder des Vereins "Die Südwester - Wassersportclub im Bundesministerium für Verkehr e. V."

3. Führung der schwimmenden Fahrzeuge

Die schwimmenden Fahrzeuge dürfen nur von einem im Logbuch des jeweiligen Fahrzeugs eingetragenen verantwortlichen Schiffsführer geführt werden: Für die Segelboote, für die kein Logbuch geführt wird, gilt diese Regelung nicht.

Der Schiffsführer muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Aktives (Familien-)Mitglied des Vereins "Die Südwester“,
  • Vollendung des 16. Lebensjahres,
  • Inhaber des für das Boot und das Revier erforderlichen Führerscheins und Funkzeugnisses,
  • praktische Erfahrung in der Führung von Sportbooten,
  • Erfolgreiche Einweisung in die Führung des jeweiligen schwimmenden Fahrzeugs durch den Bootswart oder einen anderen Beauftragten des Vorstands.

4. Anmeldung und Rangfolge

  1. Für die Dauer von gemeinsamen Veranstaltungen, Einweisungsfahrten, Schulungen oder Instandsetzungen und Inspektionen durch den Verein „Die Südwester" ist die Nutzung der schwimmenden Fahrzeuge durch Einzelmitglieder nicht möglich.

  2. Die Anmeldung ist nur für aktive Stammmitglieder(Familienmitglieder nur als Einheit) möglich. Die Nutzungszeitenkönnen vom Vorstand bei Vorliegen triftiger Gründe geändert werden.

  3. Die Nutzungsanmeldung für ein schwimmendes Fahrzeug erfolgt bei den in der Bekanntmachung über die Nutzungsentgelte veröffentlichten Stellen/Personen.

Das aktive Stammmitglied meldet seinen Nutzungswunsch mit Datum und Nutzungszeitraum an. Bei der Anmeldung von Mitgliedern, die nicht zur Führung des jeweiligen schwimmenden Fahrzeugs berechtigt sind (siehe Ziffer 3), ist der verantwortliche, im Logbuch einzutragende Schiffsführer mit anzugeben.

Für jedes schwimmende Fahrzeug dürfen im Voraus pro aktives Stammmitglied und Kalenderjahr maximal zwei Termine an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag reserviert werden. Über begründete Ausnahmen, z. B. bei Staffelfahrten, entscheidet der Vorstand auf Antrag.

Diese Regelung gilt nicht für Wochenenden oder Feiertage, die 7 Kalendertage vorher noch frei sind.

Freie Werktage können in beliebiger Anzahl das ganze Jahr über im Voraus gebucht werden.

Wird ein gebuchter Termin nicht in Anspruch genommen, so ist das vereinbarte Nutzungsentgelt trotzdem zu entrichten, es sei denn, der Termin wird spätestens 7 Werktage vorher freigemeldet. In Streitfällen entscheidet der Vorstand des Vereins über die Rangfolge.

5. Übernahme/Übergabe der schwimmenden Fahrzeuge

Bei der Übernahme ist der Zustand des Fahrzeugs zu überprüfen. Fehlen Ausrüstungsgegenstände, bzw. werden Mängel am Boot festgestellt, so sind diese im Logbuch – sofern vorhanden - festzuhalten und dem Bootswart bzw. dem technischen Leiter unverzüglich mitzuteilen.

Bei sicherheitsrelevanten Mängeln darf das schwimmende Fahrzeug nicht übernommen werden.

Die Fahrzeuge sind in gereinigtem Zustand zu hinterlassen. Jeder Nutzer ist verpflichtet, diese pfleglich zu behandeln.

6. Logbuch

Jeder Schiffsführer ist verpflichtet, das an Bord der Motorschiffe befindliche Logbuch zu führen. In ihm sind täglich neben den Übernahme- bzw. Übergabeorten und Betriebszeiten, die Namen der mitgeführten Personen einzutragen. Weiterhin sind

  • der Schiffsführer,
  • der Reiseverlauf,
  • das Wetter,
  • besondere Vorkommnisse,
  • festgestellt Mängel oder Schäden am Schiff,
  • Angaben des Motorstundenzählers,

festzuhalten. Gravierende Mängel oder Schäden am schwimmenden Fahrzeug sind umgehend dem technischen Leiter oder dem Bootswart zu melden.

7. Nutzungsverbot

Die Boote der Südwester dürfen weder

  • zum Schleppen
  • längsseits bugsieren, noch
  • zum Schieben

eingesetzt werden.

Es dürfen vom Schiffsführer nur soviel Personen an Bord genommen werden, wie geeignete Rettungsmittel an Bord vorhanden sind:

  • Vielwerth max. 5 Personen
  • (Maurits und) Deep Blue: max. 8 Personen

8. Haftung und Kostenübernahme

a.) Haftung:

Für die Motorboote besteht eine Haftpflicht- und eine Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 250,00€. Die Segelboote sind lediglich haftpflichtversichert. Für Schäden am Boot, die durch unsachgemäße Führung entstanden sind, haftet der Schiffsführer (bei Kaskoversicherung bis zur Höhe der Selbstbeteiligung). Der Schiffsführer hat das Boot so zu führen, dass selbst bei Ausfall der Vortriebsanlage jederzeit sicher aufgestoppt werden kann. Für nicht versicherte Schäden haftet der Schiffsführer bei Verschulden in vollem Umfang. Für Schäden, die durch natürlichen Verschleiß an den schwimmenden Fahrzeugen während der Nutzungsdauer entstanden sind, haftet der Verein. Für die Beurteilung des Entstehungsgrundes des Schadens ist der technische Leiter des Vereins oder ein anderer Beauftragter des Vorstands zuständig.

b) Kosten:

Für die Dauer der Nutzung ist durch den Benutzer eine Nutzungsentschädigung pro Kalendertag, sowie eine Motorstunden-abhängige Pauschale für die Brennstoffkosten zu erstatten. Die Kosten für Brennstoff trägt der Nutzer. Die Nutzungsentschädigung sowie die Brennstoffkostenpauschale (Bringschuld) sind unverzüglich auf das Konto des Vereins "Die Südwester" bei der

Sparkasse Köln-Bonn

IBAN: DE75 3705 0198 1931 8510 65

zu überweisen.

Die Höhe der Nutzungsentschädigung und die Brennstoffkosten sind in einer gesonderten Bekanntmachung veröffentlicht.

9. Bootswarte

Bootswarte gem. § 11 Abs. 7 der Satzung sind:

  • Horst Beck für die Motorboote
  • Fritz Weiland für die Viel Werth

10. Reparatur, Ersatz- und Neuanschaffung

Für die Reparatur von schwimmenden Fahrzeugen und für die Ersatz- oder Neuanschaffung von Teilen für schwimmende Fahrzeuge gelten nachstehende Ausgabenhöchstgrenzen:

a) durch den Nutzer während der Charterzeit:

Im Schadensfall dürfen die für die Weiterfahrt notwendigen Ausgaben bis zu einer Höhe von 50,00 € durch den Nutzer ohne Rückfragen getätigt werden. Der Rechnungsbeleg ist, mit einer Begründung für die Ausgabe, umgehend dem/der Schatzmeister/in zuzuleiten. Für darüberhinausgehende Beträge ist die Zustimmung des Bootswarts bzw. des Vorstands erforderlich.

b) durch den jeweiligen Bootswart:

Reparaturaufträge, Ersatz- und Neubeschaffung von notwendigen Teilen in Höhe von max. 250,00 € im Einzelfall und bis zu einer Gesamthöhe von 500,00 € pro Kalenderjahr. Der/die Rechnungsbeleg/e ist/sind mit einer Begründung für die Ausgabeumgehend dem/der Schatzmeister/in zuzuleiten.

c) durch den Vorstand:

Reparaturaufträge, Ersatz- und Neubeschaffung von Teilen können von einem Vorstandsmitglied bis zur Höhe von 500,00 € im Einzelfall genehmigt werden. Über darüber hinaus gehende Beträge stimmt der Gesamtvorstand ab.

11. Nutzung der Steganlage in Lahnstein

Aktive Mitglieder dürfen die Steganlage in Lahnstein unter den nachstehenden Bedingungen bestimmungsgemäß mit vereinsfremden Wasserfahrzeugen entgeltfrei mitbenutzen. Der Vorstand kann jederzeit Einschränkungen und Nutzungsverbote aussprechen.

a) Nutzungsdauer

Die Nutzungsdauer pro aktives Mitglied ist jeweils auf einen Zeitraum von 48 Stunden am Stück beschränkt. Zwischen zwei Nutzungsperioden müssen min. 48 Stunden liegen.

b) Nutzungszeiten

Die Nutzung der Steganlage ist beschränkt auf die Tage,

    • an denen der Nutzer das an der Steganlage liegende Boot des Vereins „Die Südwester“ gechartert hat,
    • an denen das an der Steganlage liegende Boot durch andere Vereinsmitglieder gechartert wurde und nicht an der Steganlage liegt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass für Vereinsboote jederzeit die ungehinderte Möglichkeit bestehen muss, an die Steganlage an- bzw. von dieser abzulegen.
    • an denen das an der Steganlage liegende Vereinsboot nicht gechartert wurde.

c) Nutzungsweise

Die Steganlage darf nur bestimmungsgemäß genutzt werden. Es darf nur jeweils ein einziges vereinsfremdes Wasserfahrzeug an der Steganlage liegen. Wasserfahrzeuge dürfen nicht an der Steganlage selbst festgemacht werden. Hierfür sind die Landleinen zu benutzen.

d) Haftung

Nutzt ein aktives Mitglied die Steganlage mit einem vereinsfremden Boot, so haftet der Verein nicht für Schäden, die dem Nutzer durch diese Nutzung entstehen. Schäden, die dem Verein durch diese Nutzung entstehen, sind vom Nutzer dem Verein zu erstatten.

Hierzu zählt auch das Freihalten von Ansprüchen Dritter.

 

Bonn, 01.01.2020

Der Vorstand